Er befand sich mithin (zumindest) in einem potentiellen Interessenkonflikt. In casu vermochte die erteilte Vollmacht die Gefahr einer Benachteiligung der Beschwerdeführerin und Betriebenen nicht wirksam auszuschliessen. Die Vollmacht wurde von einem Verwaltungsrat der Betriebenen kurz vor Entgegennahme des Zahlungsbefehls ausgestellt. Zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbefehls war der Aussteller nicht mehr Verwaltungsrat der Betriebenen. Der Rücktritt als Verwaltungsrat beruhte auf einer Vereinbarung mit dem Betreibenden. Die erteilte Vollmacht vermochte aus diesen Gründen die Gefahr einer Benachteiligung der Betriebenen nicht wirksam auszuschliessen.