Der Schuldnervertreter muss hinreichend Gewähr für die Übermittlung des Zahlungsbefehls bieten beziehungsweise es ist gemäss Rechtsprechung erforderlich, dass der betreffende Angestellte in der Lage ist und es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht versäumen wird, die Betreibungsurkunde an den Vertreter der betriebenen Gesellschaft weiterzuleiten. Der Empfänger des Zahlungsbefehls befand sich zum Zeitpunkt der Entgegennahme desselben in einem Vertretungs- beziehungsweise Anstellungsverhältnis zur Betriebenen so wie auch zum Betreibenden. Er befand sich mithin (zumindest) in einem potentiellen Interessenkonflikt.