{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-07-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2014-OG-SK-14-2-Schu_2014-07-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7594", "Checksum": "c96720a03747a2d7413ea4072ef48aa1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG SK 14 2 Schuldbetreibung und Konkurs"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 18.07.2014 2014_OG SK 14 2 Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 65 Abs. 1 SchKG. 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Der\nSchuldnervertreter muss hinreichend Gewähr für die Übermittlung des\nZahlungsbefehls bieten beziehungsweise es ist gemäss Rechtsprechung\nerforderlich, dass der betreffende Angestellte in der Lage ist und es aller\nWahrscheinlichkeit nach nicht versäumen wird, die Betreibungsurkunde an\nden Vertreter der betriebenen Gesellschaft weiterzuleiten. Der Empfänger des\nZahlungsbefehls befand sich zum Zeitpunkt der Entgegennahme desselben in\neinem Vertretungs- beziehungsweise Anstellungsverhältnis zur Betriebenen so\nwie auch zum Betreibenden. Er befand sich mithin (zumindest) in einem\npotentiellen Interessenkonflikt. In casu vermochte die erteilte Vollmacht die\nGefahr einer Benachteiligung der Beschwerdeführerin und Betriebenen nicht\nwirksam auszuschliessen. Die Vollmacht wurde von einem Verwaltungsrat der\nBetriebenen kurz vor Entgegennahme des Zahlungsbefehls ausgestellt. Zum\nZeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbefehls war der Aussteller nicht\nmehr Verwaltungsrat der Betriebenen. Der Rücktritt als Verwaltungsrat beruhte\nauf einer Vereinbarung mit dem Betreibenden. Die erteilte Vollmacht vermochte\naus diesen Gründen die Gefahr einer Benachteiligung der Betriebenen nicht\nwirksam auszuschliessen.\n\nObergericht,18. Juli 2014, OG SK 14 2\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- entsprechend dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nachfolgend – im\nSinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV – die Vorbringen\nder Beschwerdeführerin betreffend eine allfällige Interessenkollision eingehend geprüft\nwerden;\n\n- die Beschwerdeführerin die Interessenkollision und die daraus resultierende\nNichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls (und infolgedessen auch die Nichtigkeit der\nKonkursandrohung) damit begründet, dass der Zahlungsbefehl von X in Empfang\ngenommen wurde, X zugleich Angestellter der Q AG war, einziger Verwaltungsrat der Q AG\nder Betreibende sei und sich X im Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbefehls daher\nals Doppelvertreter in einem Interessenkonflikt befunden habe;\n\n- gemäss Art. 65 Abs. 1 SchKG bei einer Betreibung gegen eine juristische Person\ndie Zustellung an einen Vertreter derselben zu erfolgen hat, als solcher bei einer\nAktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor\noder Prokurist gilt (Ziff. 2);\n\n- die Zustellung gemäss Art. 65 Abs. 2 SchKG auch an einen anderen Angestellten\nerfolgen kann, sofern die unter Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG genannten Personen nicht in\nihrem Geschäftslokal angetroffen werden (Ersatzzustellung);\n- X zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbefehls weder Mitglied der\nVerwaltung oder des Vorstandes noch Direktor oder Prokurist der Beschwerdeführerin war,\njedoch eine Vollmacht hatte, im Namen der Beschwerdeführerin Zahlungsbefehle in\nEmpfang zu nehmen (act. 3.1) und dementsprechend eine solche Ersatzzustellung\ngrundsätzlich möglich war;\n\n- das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid jedoch feststellt, dass die\nZustellung einer Betreibungsurkunde bei Vertretungsverhältnissen durch Interessenkonflikte\nbegrenzt sein könne, die Doppelvertretung (Vertreter handelt für zwei Parteien als\nBevollmächtigter) allgemein zu Interessenkonflikten führen kann, weshalb es in diesen Fällen\neiner besonderen Ermächtigung oder Genehmigung bedarf, wenn die Gefahr einer\nBenachteiligung besteht (BGE a.a.O. E. 4.2), der Schuldnervertreter hinreichend Gewähr für\ndie Übermittlung des Zahlungsbefehls bieten muss beziehungsweise es gemäss\nRechtsprechung erforderlich ist, dass der betreffende Angestellte in der Lage ist und es nach\naller Wahrscheinlichkeit nach nicht versäumen wird, die Betreibungsurkunde an den\nVertreter der betriebenen Gesellschaft weiterzuleiten (BGE a.a.O. E. 4.2);\n\n- X zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbefehls Angestellter der Q AG\nwar (Arbeitsvertrag zwischen X und der Q AG vom 21.12.2012, act. 2.1 Beil. 7), der\nBeschwerdegegner (Betreibender) einziger Verwaltungsrat der Q AG war (Internet-\nHandelsregisterauszug der Q AG vom 24.06.2014);\n\n- X sich daher zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbefehls in einem\nVertretungs- beziehungsweise Anstellungsverhältnis zur Betriebenen so wie auch zum\nBetreibenden befand; sich mithin (zumindest) in einem potentiellen Interessenkonflikts\nbefand;\n\n- X zwar von XY (ehemaliger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin) am 15. Mai\n2013 – und damit kurz vor Entgegennahme des Zahlungsbefehls – eine Vollmacht zur\nEntgegenahme von Zahlungsbefehlen gegen die Beschwerdeführerin erhalten hatte;\n\n- XY zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbefehls jedoch in tatsächlicher\nHinsicht nicht mehr Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin war, XY’s Rücktritt als\nVerwaltungsrat auf einer Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner beruhte (act. 2.1, Beil.\n5), die erteilte Vollmacht aus den genannten Gründen die Gefahr einer Benachteiligung der\nBeschwerdeführerin nicht wirksam auszuschliessen vermochte;\n\n- X aufgrund der erwähnten Gegebenheiten keine hinreichende Gewähr im Sinne der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Übermittlung des Zahlungsbefehls an die\nBeschwerdeführerin bieten konnte;\n\n"}