Seite 6 von 7 Das Abteilungspräsidium erkennt: 1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren OG Z 26 2 bewilligt. 2. Der Gesuchstellerin wird RA MLaw Sarah Gottini, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Gesuchstellerin wird gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Eröffnung - Gesuchstellerin Altdorf, 10. April 2026