3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist juristische Laiin. Die Gegenpartei ist anwaltlich vertreten und es stellen sich in rechtlicher Hinsicht Fragen von einer gewissen Schwierigkeit. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erscheint daher als notwendig. Der Gesuchstellerin ist antragsgemäss Rechtsanwältin MLaw Sarah Gottini als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Seite 5 von 7 4. Ausser bei – vorliegend nicht gegebener – Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).