3.2.2 Vorliegend wird um unentgeltliche Rechtspflege für ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Verfahren um Ergänzung bzw. Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils ersucht. Gestützt auf die soeben dargelegte Rechtsprechung ist die Aussichtslosigkeit zu verneinen. 3.3 3.3.1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).