Seite 3 von 7 CHF 2'846.10 (act. 2.2, Beilagen 15 und 16). Die Gesuchstellerin verfügt sodann über kein nennenswertes Vermögen (act. 2.1, Beilage 14). Bei der Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs kann ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 der Gesuchstellerin sowie ein Grundbetrag von CHF 200.00 für die Tochter geltend gemacht werden. Aufgrund der alternierenden Obhut (50/50) kann lediglich die Hälfte des Grundbetrages von CHF 400.00 Berücksichtigung finden. Daraus resultiert ein zivilprozessualer Zuschlag im Umfang von CHF 310.00 (20 Prozent).