3.1.2 Zwar gibt es keine bestimmten Belege, die für sich alleine den Beweis der Mittellosigkeit erbringen und zwingend vorgelegt werden müssen. Das Einreichen von mindestens der letzten detaillierten Steuererklärung ist zumutbar und auch üblich. Insbesondere gibt das Wertschriftenverzeichnis Auskunft über alle Konten, welche die gesuchstellende Person besitzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aber nicht bereits wegen Nichteinreichens der Steuererklärungen abzuweisen, sofern sich aus den Ausführungen der Gesuchstellenden Partei und den vorgelegten Belegen ansonsten ein schlüssiges Bild ihrer finanziellen bzw. wirtschaftlichen Lage ergibt.