Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen respektive die ihrer Familie umfassend offenzulegen und zu belegen (Mitwirkungsobliegenheit gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO; Frank Emmel, in Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 117 N. 7; zu den einzureichenden Belegen auch BGer 5A_489/2023 vom 20.10.2023 E. 3.1.3.). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern.