Der Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf sollte es der gesuchstellenden Person ermöglichen, die Kosten bei relativ einfachen Prozessen innert Jahresfrist, bei andern innert zwei Jahren zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BGer 5A_311/2023 vom 06.07.2023 E. 3.1). Ein nur geringfügiger Einkommensüberschuss ist zu vernachlässigen und die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu bewilligen (Alfred Bühler, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, Art. 117 N. 222).