Übersteigt das Einkommen den zivilprozessualen Zwangsbedarf um mehr als nur einen geringen Betrag oder verfügt die gesuchstellende Person über ein über den Seite 2 von 7 Notgroschen hinausgehendes liquides Vermögen, so ist zu prüfen, welche Verfahrens- und allenfalls Anwaltskosten der beabsichtigte Prozess der gesuchstellenden Person verursachen kann. Der Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf sollte es der gesuchstellenden Person ermöglichen, die Kosten bei relativ einfachen Prozessen innert Jahresfrist, bei andern innert zwei Jahren zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1;