Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Übersteigt das Einkommen den zivilprozessualen Zwangsbedarf um mehr als nur einen geringen Betrag oder verfügt die gesuchstellende Person über ein über den Seite 2 von 7 Notgroschen hinausgehendes liquides Vermögen, so ist zu prüfen, welche Verfahrens- und allenfalls Anwaltskosten der beabsichtigte Prozess der gesuchstellenden Person verursachen kann.