3.1 3.1.1 Mittellosigkeit liegt dann vor, wenn eine Partei die erforderlichen Prozesskosten nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dabei ist nicht nur die Einkommenssituation ausschlaggebend, sondern es sind auch die Vermögensverhältnisse zu beachten. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 144 III 531 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; Frank Emmel, in Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 117 N. 4 f.;