{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-04-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-ZP-26-2_2026-04-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/42067", "Checksum": "d6618a1c799b36799b7a5312ca98576e"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "04:38:13", "Num": ["2026_OG ZP 26 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.04.2026 2026_OG ZP 26 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung der unentgeltichen Rechtspflege. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2262", "Zeit UTC": "02.10.2026 04:38:13", "Checksum": "0e31b490c2917d71da269db3e4df1b82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.04.2026 2026_OG ZP 26 2\nRegeste:\nBewilligung der unentgeltichen Rechtspflege. \n\n3.2.2\nVorliegend wird um unentgeltliche Rechtspflege für ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Verfahren um Ergänzung bzw. Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils ersucht. Gestützt auf die soeben dargelegte Rechtsprechung ist die Aussichtslosigkeit zu verneinen.\n\n3.3\n3.3.1\nDie unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines\nRechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).\n\n3.3.2\nDie Beschwerdeführerin ist juristische Laiin. Die Gegenpartei ist anwaltlich vertreten und es stellen sich\nin rechtlicher Hinsicht Fragen von einer gewissen Schwierigkeit. Die Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsbeistands erscheint daher als notwendig. Der Gesuchstellerin ist antragsgemäss Rechtsanwältin\nMLaw Sarah Gottini als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.\n\nSeite 5 von 7\n4.\nAusser bei – vorliegend nicht gegebener – Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).\n\nSeite 6 von 7\nDas Abteilungspräsidium erkennt:\n\n1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren OG Z 26 2 bewilligt.\n\n2. Der Gesuchstellerin wird RA MLaw Sarah Gottini, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.\n\n3. Die Gesuchstellerin wird gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie\ndazu in der Lage ist.\n\n4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n6. Eröffnung\n- Gesuchstellerin\n\nAltdorf, 10. April 2026\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nPräsidium Zivilrechtliche Abteilung\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,\nSR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die\nBeschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen\nBestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 7 von 7\n"}