{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-04-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-ZP-26-2_2026-04-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/42067", "Checksum": "d6618a1c799b36799b7a5312ca98576e"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "04:38:13", "Num": ["2026_OG ZP 26 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.04.2026 2026_OG ZP 26 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung der unentgeltichen Rechtspflege. 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Dies muss nur schon deshalb gelten, weil es denkbare Situationen gibt, in welchen eine Partei nicht in der Lage ist, Steuererklärungen einzureichen. Die\nGesuchstellerin reichte keine Steuererklärung ein. In ihren Lohnabrechnungen finden sich hingegen\nQuellensteuerabzüge (act. 2.1, Beilagen 12 und 13), womit es nahe liegt, dass sie nicht zur Einreichung\neiner Steuererklärung verpflichtet ist. Gestützt auf die eingereichten Lohnabrechnungen beträgt das\nDurchschnittseinkommen der Gesuchstellerin im Zeitraum von März bis Dezember 2025 pro Monat\n\nSeite 3 von 7\nCHF 2'846.10 (act. 2.2, Beilagen 15 und 16). Die Gesuchstellerin verfügt sodann über kein nennenswertes Vermögen (act. 2.1, Beilage 14). Bei der Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs kann ein\nGrundbetrag von CHF 1'350.00 der Gesuchstellerin sowie ein Grundbetrag von CHF 200.00 für die\nTochter geltend gemacht werden. Aufgrund der alternierenden Obhut (50/50) kann lediglich die Hälfte\ndes Grundbetrages von CHF 400.00 Berücksichtigung finden. Daraus resultiert ein zivilprozessualer Zuschlag im Umfang von CHF 310.00 (20 Prozent). Die aktuell zu berücksichtigen Wohnkosten betragen\nCHF 1’390.00 (act. 2.1, Beilage 5). Die Krankenkassenprämien abzüglich der Prämienverbilligungen sind\nmit CHF 148.35 ausgewiesen (act. 2.1, Beilage 9). Die VVG Prämien sind nicht in die Berechnung miteinzubeziehen. Die Mobilitätskosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sind anhand der effektiven\nAuslagen zu beachten. Diese betragen vorliegend CHF 111.00 (act. 2.1, Beilage 11). Die Berufsauslagen\nwerden lediglich pauschal behauptet und nicht belegt. Es bleibt unklar, ob damit die Kosten für auswärtige Verpflegung gemeint sind. Ob der Gesuchstellerin bei ihrem unregelmässigen Arbeitspensum\nmit häufigen Halbtages-Schichten überhaupt Kosten für auswärtige Verpflegung angerechnet werden\nkönnen und allenfalls in welchem Umfang, kann gestützt auf die nachfolgenden Berechnungen offenbleiben. Die Kosten der Fremdbetreuung von Kindern während der Arbeitszeit sind zu berücksichtigen,\nsofern ein vernünftiges Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen besteht (Alfred Bühler, in Berner\nKommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, Art. 117 N. 174). Aufgrund der\nnachfolgenden Ausführungen muss nicht beantwortet werden, ob die Fremdbetreuungskosten ohne\nentsprechenden Nachweis überhaupt Berücksichtigung finden können.\n\nAngesicht der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung offengelegten Einkommens- und Bedarfszahlen\nder Gesuchstellerin sowie der vorstehenden Ausführungen stellt sich ihre finanzielle Lage wie folgt dar:\n\nVerfügbare Mittel\nNettolohn CHF 2'846.10\nTotal CHF 2'846.10\n\nZivilprozessualer Zwangsbedarf\nGrundbetrag GS CHF 1'350.00\nGrundbetrag Kind CHF 200.00\nZivilprozessualer Zuschlag 20 % CHF 310.00\nWohnkosten CHF 1’390.00\nKrankenkasse KVG abzgl. PV CHF 148.35\nMobilitätskosten CHF 111.00\nTotal CHF 3’509.35\nManko CHF 663.25\n\nSeite 4 von 7\nDer mutmassliche Prozessaufwand der dem errechneten Überschuss gegenüberzustellen ist, richtet\nsich nach den zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten. Im summarischen Verfahren beträgt die\nGerichtsgebühr CHF 200.00 bis CHF 20'000.00 (Art. 7 i.V.m. Art. 9 Reglement über die Gebühren und\nEntschädigungen vor Gerichtsbehörden [GGebR, RB 2.3232]). Vorliegend beträgt die zu erwartende\nGerichtsgebühr CHF 1'500.00. Eine Prozessentschädigung dürfte in Anwendung von Art. 28 Abs. 3\ni.V.m. Art. 29 GGebR CHF 1'500.00 übersteigen. Mit dem Manko ist die Gesuchstellerin offensichtlich\nnicht in der Lage, die voraussichtlichen Kosten in der Höhe von mindestens CHF 3'000.00 innert eines\nJahres zurückbezahlen, womit ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist.\n\n3.2\n3.2.1\nAussichtslose Rechtsbegehren sind solche, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind\nals die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt\nein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die\nWaage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Person, die über\ndie nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,\nnicht deshalb soll anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE\n139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4).\n\n"}