{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-04-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-ZP-26-2_2026-04-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/42067", "Checksum": "d6618a1c799b36799b7a5312ca98576e"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "04:38:13", "Num": ["2026_OG ZP 26 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.04.2026 2026_OG ZP 26 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung der unentgeltichen Rechtspflege. 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Dezember 2025 ergangen in den Verfahren LGP 25 511 und LGP 25 512 beantragte A.____\n(nachfolgend: Gesuchstellerin) am 23. Januar 2026, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr rückwirkend ab Mandatsaufnahme in der Person von Rechtsanwältin MLaw Sarah Gottini eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 2.1). Mit ergänzenden Eingaben\nvom 9. März 2026 und 11. März 2026 wurden zusätzliche Unterlagen zu den Akten nachgereicht (act.\n2.2 und 2.3).\n\n2.\nDas Gesuch wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 02. März 2026 in das Geschäftsprotokoll\ndes Obergerichts des Kantons Uri (Präsidium Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen (act. 1.1). Das\nPräsidium der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri ist für die Beurteilung des\nGesuchs zuständig (Art. 124 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 37g und Art. 25a Abs. 3\nlit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).\n\n3.\nEine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint\n(Art. 117 lit. a und b ZPO). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.\n\n3.1\n3.1.1\nMittellosigkeit liegt dann vor, wenn eine Partei die erforderlichen Prozesskosten nicht aufzubringen\nvermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts\nund desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dabei ist nicht nur die Einkommenssituation ausschlaggebend, sondern es sind auch die Vermögensverhältnisse zu beachten. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 144 III 531 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; Frank Emmel, in\nThomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 117 N. 4 f.; Lukas Huber, in Alexander Brunner/Ivo Schwander/Moritz Vischer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, Art. 117 N. 15 f.)\n\nEin allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf\nder gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Übersteigt das Einkommen den zivilprozessualen Zwangsbedarf um\nmehr als nur einen geringen Betrag oder verfügt die gesuchstellende Person über ein über den\nSeite 2 von 7\nNotgroschen hinausgehendes liquides Vermögen, so ist zu prüfen, welche Verfahrens- und allenfalls\nAnwaltskosten der beabsichtigte Prozess der gesuchstellenden Person verursachen kann. Der Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf sollte es der gesuchstellenden Person ermöglichen,\ndie Kosten bei relativ einfachen Prozessen innert Jahresfrist, bei andern innert zwei Jahren zu tilgen\n(BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BGer 5A_311/2023 vom 06.07.2023 E. 3.1). Ein nur geringfügiger Einkommensüberschuss ist zu vernachlässigen und die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu\nbewilligen (Alfred Bühler, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012,\nArt. 117 N. 222).\n\nEs obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen respektive die ihrer Familie umfassend offenzulegen und zu belegen (Mitwirkungsobliegenheit gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO; Frank Emmel, in Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 117 N. 7; zu den einzureichenden Belegen auch BGer 5A_489/2023\nvom 20.10.2023 E. 3.1.3.). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht grundsätzlich nicht\nverpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern.\nWenn die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das\nGesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen\nwerden (BGer 5A_489/2023 vom 20.10.2023 E. 3.1.3, BGer 5A_311/2023 vom 06.07.2023 E. 3.2; BGer\n5A_949/2018 vom 04.02.2019 E. 3.2). Hingegen sind Rechtsunkundige im Rahmen der gerichtlichen\nFragepflicht zu unterstützen (vergleiche hierzu Urteil Obergericht des Kantons Uri OG Z 24 12 vom\n03.02.2025 E. 5).\n\n"}