4. Ausser bei – vorliegend nicht gegebener – Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Seite 3 von 4 Das Abteilungspräsidium erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Eröffnung - Gesuchstellerin, vertreten durch B.____ Altdorf, 15. Januar 2026 OBERGERICHT DES KANTONS URI Präsidium Zivilrechtliche Abteilung