Seite 2 von 4 und Konkurs [SchKG; SR 281.). Daher erscheint die Beschwerde betreffend Konkursaufhebung von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Selbst wenn die Gesuchstellerin auf Nachfrage des Gerichts den Beweis der Mittellosigkeit noch erbracht hätte – was bisher nicht der Fall ist –, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren folglich abzuweisen.