3.2 Im Beschwerdeverfahren OG Z 25 19 sind die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, da der Beschwerde keinerlei Urkunden beigelegt wurden, welche belegen könnten, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt wurde (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 Gesetz über Schuldbetreibung