{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-01-15", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-ZP-26-1_2026-01-15.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41308", "Checksum": "2ef2b4eca71894aa2b4444641efdb881"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG ZP 26 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 15.01.2026 2026_OG ZP 26 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung unentgeltliche Rechtspflege. 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Dezember 2025 beantragte A.____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 31. Dezember 2025 in einem Satz, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren\n(act. 2.1).\n\n2.\nDas Gesuch wurde in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Präsidium Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Das Präsidium der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri ist für die Beurteilung des Gesuchs zuständig (Art. 124 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO,\nSR 272] i.V.m. Art. 37g und Art. 25a Abs. 3 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).\n\n3.\n3.1\nEine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint\n(Art. 117 lit. a und b ZPO). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Aussichtslose Rechtsbegehren sind solche, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht\nals aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder\njene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, eine Partei\neinen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 476 E. 2.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind\n(BGE 139 III 476 f. E. 2.2).\n\n3.2\nIm Beschwerdeverfahren OG Z 25 19 sind die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer\nals die Verlustgefahren, da der Beschwerde keinerlei Urkunden beigelegt wurden, welche belegen\nkönnten, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt wurde (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 Gesetz über Schuldbetreibung\n\nSeite 2 von 4\nund Konkurs [SchKG; SR 281.). Daher erscheint die Beschwerde betreffend Konkursaufhebung von\nvornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Selbst wenn die Gesuchstellerin auf Nachfrage\ndes Gerichts den Beweis der Mittellosigkeit noch erbracht hätte – was bisher nicht der Fall ist –, ist das\nGesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren folglich abzuweisen.\n\n4.\nAusser bei – vorliegend nicht gegebener – Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO).\n\nSeite 3 von 4\nDas Abteilungspräsidium erkennt:\n\n1. Das Gesuch wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Eröffnung\n- Gesuchstellerin, vertreten durch B.____\n\nAltdorf, 15. Januar 2026\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nPräsidium Zivilrechtliche Abteilung\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,\nSR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die\nBeschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen\nBestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 4 von 4\n"}