4. 4.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden gestützt auf den gerichtlichen Aufwand ermessensweise auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 1 und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenreglement [RB 2.3231] und Art. 1 ff. und Art. 7 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]).