Aus ihrer früheren Tätigkeit am Verfahren LGZ 22 8 lassen sich keine Hinweise finden, welche auf einen Anschein der Vorbefassung als Präsidentin des Obergerichts hindeuten könnten. Es ist daher aus Sicht des Obergerichts Uri gewährleistet, dass das Berufungsverfahren OG Z 26 3 aus Sicht aller Beteiligten als offen gelten kann. Das Ausstandgesuch wird abgewiesen.