Seite 14 von 16 Partei oder ihrer Vertretung (Art. 47 lit. c-e). Solche Gründe werden von der Gesuchstellerin ebenfalls nicht angeführt. Es ist zudem festzuhalten, dass die Gesuchstellerin das Ausstandsbegehren nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage der Obergerichtspräsidentin hin eingereicht hat. Nach Ansicht der Zivilabteilung des Obergerichts ist ein solches Vorgehen deshalb geeignet, das Vertrauen von Rechtssuchenden in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Kanton Uri stärken.