3.3 Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin deshalb als unbegründet. Das Verfahren LGZ 22 8 betrifft nicht die «gleiche Sache» wie die Berufung in OG Z 26 3. Dieser Status bleibt ausschliesslich dem Verfahren LGZ 24 1 vorbehalten. An diesem hat die Gesuchsgegnerin aber nie mitgewirkt. 3.4 Dass ein Ausstandsgrund aus anderen Gründen vorliege, macht die Gesuchstellerin mit Recht nicht geltend. Es bestehen weder Hinweise auf ein persönliches Interesse der Obergerichtspräsidentin (Art. 47 lit. a ZPO) noch auf verwandtschaftliche, eheliche oder vergleichbare Beziehungen zu einer