Wird das Gericht durch den Verweis der Gesuchstellerin demgegenüber aufgefordert, ebendiese allfällig vorhandenen Indizien oder Beweise innerhalb der erst im Nachgang des vorliegenden Ausstandsverfahrens materiell zu würdigenden Berufungsakten einzusehen, so wird dadurch erst eine allfällige Gefahr von Vorbefassung geschaffen, welche es mit Blick auf das mit den Normen des Ausstandsgesetzes zum Ausdruck gebrachten Recht beider Parteien zu verhindern gilt. Darin spiegelt sich nicht zuletzt eine Bannung der vom Bundesgericht erkannten «allgemeine Gefahr» von unzulässiger Vorbefassung wider, welche in der jüngeren Rechtsprechung verankert wurde.