Gerade im Kontext eines Ausstandsverfahrens erscheint es deshalb wenig sachgerecht, dass sich die Zivilabteilung des Obergerichts Uri auf Basis eines pauschalen Hinweises auf die «Saldoverordnung» in den Berufungsakten mit materiellen Aspekten auseinandersetzt, welche im Grunde genommen erst anlässlich des eigentlichen Berufungsverfahrens OG Z 26 3 zum Gegenstand einer gerichtlichen Würdigung werden –– und zwar nachdem im vorliegenden Verfahren OG Z 26 5 zum Ausstand der amtierenden Präsidentin dieses Spruchkörpers ein Entscheid ergangen ist. Wie die Gesuchstellerin selbst darlegt, bezieht sich ihr Bedenken zur Vorbefassung der Gesuchsgegnerin auf das bereits beigelegte