Seite 13 von 16 Einerseits erblickt die Gesuchstellerin bereits darin einen Ausstandsgrund, dass die Gesuchsgegnerin an einem früheren Verfahren beteiligt war, welches durch die Erzielung einer Saldoerklärung und eben gerade nicht durch materielle Würdigungen von Seiten der Gesuchsgegnerin abgeschlossen wurde. Andererseits scheint sie keine objektiv begründbaren Bedenken über eine mögliche Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Berufung zu hegen, welche erst dadurch entstehen würde, dass sich die vorliegend ausschliesslich mit dem Ausstandsgesuch befassten Gerichtspersonen (OG Z 26 5) aufgrund