Die Gesuchstellerin hat sich erst auf Nachfrage der Gesuchsgegnerin entschieden, überhaupt einen Ausstandsgrund geltend zu machen und hat sich in ihrem Begehren ausschliesslich auf Art. 7 Abs. 1 lit. b (Vorbefassung) beschränkt. Eine Prüfung weitergehender Ausstandsgründe bzw. der Generalklausel erscheint im vorliegenden Falle schon deshalb nicht als opportun.