3.3 Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass das Ausstandsrecht, neben den ausdrücklich in den lit. a-e genannten Gründen, sowohl in der kantonalen als auch in der eidgenössischen Norm, eine Generalklausel vorsieht (Art. 7 Abs. 1 lit. f AuG bzw. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Ihre Anwendung und Auslegung macht weitgehend den Gehalt des Ausstandsrechts aus, wonach das Gericht und die einzelne Gerichtsperson «Gewähr für Entscheid-Offenheit» zu bieten haben.