Betrachtung der zeitlichen Zusammenhänge: Die Gesuchsgegnerin präsidiert das Obergericht Uri erst seit Juni 2023. Die Gesuchstellerin reichte ihre Klage in der Sache LGZ 24 1 hingegen mit Eingabe vom 5. Januar 2024 beim Landgericht Uri ein. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Obergerichtspräsidentin sich in einer «anderen Stellung» bzw. als «Gerichtsperson» der Rechtsmittelinstanz bereits mit den einschlägigen Rechtsbegehren in LGZ 24 1, welcher Gegenstand des noch zu beurteilenden Berufungsverfahrens OG Z 26 3 sind, auseinandersetzen konnte. In Ermangelung gleichzeitigen Vorliegens einer Mitwirkung in «gleicher Sache» aber in «anderer Stellung» der Gesuchsgegnerin, vermag die Geltend-