Wenngleich das Verfahren LGZ 24 1 zwar im Einklang mit der strengen Auslegung des Bundesgerichts als «gleiche Sache» gilt, greift die Regelung in Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG trotzdem nicht. Mangels einer Mitwirkung am Verfahren LGZ 24 1 war die Gesuchsgegnerin in ihrer gegenwärtigen Funktion als Obergerichtspräsidentin nie in einer «anderen Stellung» mit der «gleichen Sache» befasst, sondern hat als Gerichtsperson lediglich in unterschiedlichen Funktionen an unterschiedlichen Geschäften mitgewirkt. Eine erste Auseinandersetzung mit den in OG Z 26 3 geltend gemachten Ansprüchen würde daher erstmals anlässlich des Berufungsverfahrens erfolgen. Dies ergibt sich spätestens bei einer genaueren