Die Gesuchsgegnerin wies die Gesuchstellerin ausdrücklich darauf hin, nie am Urteil LGZ 24 1 mitgewirkt zu haben, welches der vorliegenden Berufung vorausgegangen ist. Dass dies zutrifft, wird bereits aus dem Rubrum des einschlägigen Entscheids ersichtlich, welchen die Gesuchstellerin selbst eingereicht hat. Darauf ist die Besetzung des Gerichts in der Sache LGZ 24 1 unzweifelhaft erkennbar (act. 2.1 Beilage 2).