3.2.4 Demgegenüber handelt es sich beim Verfahren LGZ 24 1 in der Tat um dasjenige Verfahren, welches der Berufung OG Z 26 3 vorausgegangen ist. Es erfüllt somit die vom Bundesgericht definierte, formale Auslegung des Begriffs «gleiche Sache» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO. Immerhin lässt sich durch die Einbettung in den prozessualen Zusammenhang des Zivilverfahrens verdeutlichen, weshalb das Bundesgericht der Formulierung in der «gleichen Sache» auf die Einhaltung einer streng formalen Auslegung besteht.