3.2.3 Abgesehen davon, dass der vorliegende Fall aus den eben erwähnten Gründen keine Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG begründet, ist auch fraglich, ob der blosse Hinweis auf eine Saldoerklärung in den Akten ausreichen würde, um als «gewisse Wahrscheinlichkeit» im Sinne der Rechtsprechung zu gelten, zumal blosse Behauptungen zur Glaubhaftung nicht ausreichend sind. Angesichts der Tatsache,