In Ermangelung einer Substantiierung durch die Gesuchstellerin erschliesst sich dem Obergericht nicht, Inwiefern die mittels Saldoerklärung in LGZ 22 8 beigelegten und daher geklärten Rechtsfragen zu einer Vorbefassung «in anderer Stellung» bezüglich unterschiedlicher Fragen im Berufungsverfahren OG Z 26 3 gekommen sein könnte.