Mit Recht weist die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass sich die Parteien in Bezug auf die im Verfahren LGZ 22 8 geltend gemachten Ansprüche mit einer Saldoerklärung geeinigt hatten und diese sich schon nur deshalb nicht mit den im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemachten Ansprüchen decken können, weshalb es sich auch nicht um die «gleiche Sache» handeln könne. Damit ist die zentrale Voraussetzung einer unzulässigen Vorbefassung, wonach sich die Gesuchsgegnerin mit denselben Fragen («gleiche Sache») in einer «anderen Stellung» als Obergerichtspräsidentin erneut mit den im Verfahren LGZ 22 8 vorgebrachten Rechtsfragen beschäftigt hätte, nicht gegeben.