Zudem bleibt unklar, worin die Relevanz bzw. der Sachzusammenhang zwischen den in LGZ 22 8 und den anlässlich der Berufung OG Z 26 3 geltend gemachten Ansprüchen bestehen soll. Mit Recht weist die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass sich die Parteien in Bezug auf die im Verfahren LGZ 22 8 geltend gemachten Ansprüche mit einer Saldoerklärung geeinigt hatten und diese sich schon nur deshalb nicht mit den im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemachten Ansprüchen decken können, weshalb es sich auch nicht um die «gleiche Sache» handeln könne.