Indem die Parteien jedoch mithilfe einer «Saldoerklärung» eine Einigung erzielten, war dem Landgericht Uri unter der damaligen Leitung der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit entzogen, geltend gemachte Ansprüche im Rahmen einer materiellen Würdigung autoritativ zu beurteilen. Das Verfahren LGZ 22 8 wurde somit gar nie vor verschiedenen Instanzen verhandelt werden, womit von Anfang an ausgeschlossen war, dass sich die Gesuchsgegnerin jemals in einer «anderen Stellung» mit dem Fall inhaltlich bzw. autoritativ hätte auseinandersetzen können. Die vom Bundesgericht umschriebene Gefahr einer Vorbefassung als Obergerichtspräsidentin hat sich demnach gar nie verwirklichen können.