Seite 10 von 16 die Gesuchsgegnerin überhaupt in die Lage zu versetzen, die «gleiche Sache» in «anderer Stellung» bzw. als Obergerichtspräsidentin beurteilen zu können. Das ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht geschehen. Zwar hatte die Gesuchsgegnerin im Verfahren LGZ 22 8 die Verfahrensleitung inne. Indem die Parteien jedoch mithilfe einer «Saldoerklärung» eine Einigung erzielten, war dem Landgericht Uri unter der damaligen Leitung der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit entzogen, geltend gemachte Ansprüche im Rahmen einer materiellen Würdigung autoritativ zu beurteilen.