Die Argumentation, wonach die Gesuchsgegnerin in den Ausstand versetzt werden müsse, weil sie als Gerichtsperson schon das Amt der Landgerichtspräsidentin und das Amt als Obergerichtspräsidentin bekleidet habe, vermag zwar auf den ersten Blick plausibel erscheinen, da diese innerhalb des Urner Gerichtswesens tatsächlich bereits in verschiedenen Funktionen tätig war. Jedoch ist das Element in einer «anderer Stellung» nur dann von Relevanz, wenn es sich direkt auf ein Verfahren in der «gleichen Sache» bezieht.