3.2.2 Dass eine Gerichtsperson überhaupt in die Lage gerät in der «gleichen Sache» vorbefasst zu sein hängt davon ab, dass sie dieser auch in «anderer Stellung» erneut begegnet. In Bezug auf das Verfahren LGZ 22 8 träfe diese Eigenschaft in vorliegender Konstellation daher nur dann auf die Gesuchsgegnerin zu, wenn sie letzteres mehrfach in unterschiedlicher Funktion beurteilt hätte, was nicht der Fall ist.