Praxis hingegen nicht, um von der Formulierung «in der gleichen Sache» erfasst zu werden. Das Bundesgericht stellt explizit klar, dass ein getrenntes oder vorgelagertes Verfahren, welches sich auf dieselbe Angelegenheit im weiteren Sinne bzw. um denselben Sachverhalts- und Rechtskomplex der gleichen Parteien bezieht, nicht als Verfahren «in der gleichen Sache» zu verstehen ist. Auch der Umstand, dass in den Verfahren LGZ 22 8 und LGZ 24 1 dieselben Parteien beteiligt waren, vermag daran nichts zu ändern.