wurde. Im Hinblick darauf, dass vorliegend zwei verschiedene Verfahren zur Diskussion stehen, wird die Frage nach einer möglichen Vorbefassung im Hinblick auf die beiden Formulierungen in der «gleichen Sache» und in einer «anderen Stellung» sowohl für das Verfahren LGZ 24 1 als auch LGZ 22 8 separat geprüft.