Der Ausstandsgrund der Vorbefassung in Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG (bzw. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO) soll verhindern, dass eine Gerichtsperson ein und denselben Fall in unterschiedlichen Funktionen beurteilt. In der Korrespondenz zwischen der Gesuchstellerin und der Obergerichtspräsidentin werden zwei unterschiedliche Verfahren genannt. Einerseits ist der Berufung OG Z 26 3 (auf welche sich vorliegendes Ausstandsbegehren in OG Z 26 5 bezieht) das erstinstanzliche Verfahren LGZ 24 1 vorausgegangen. Andererseits sind sich Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin bereits im Verfahren LGZ 22 8 vor dem Urner Landgericht begegnet, welches damals von der Gesuchsgegnerin in anderer Funktion präsidiert