3. 3.1 Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich in ihrer Funktion als Präsidentin des Obergerichts des Kantons Uri unbestritten um eine «Gerichtsperson» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG (in Übereinstimmung mit Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese Eigenschaft traf auf sie ebenso zu, als sie noch in ihrer Funktion als Präsidentin des Landgerichts Uri amtete. 3.2 Abgesehen von diesen beiden Elementen setzt die Anwendbarkeit der obengenannten Norm auch noch voraus, dass die Gesuchsgegnerin sich in der «gleichen Sache» aber in einer «anderen Stellung» mit dem Fall befasst hat. Vorliegend geht es um ein Ausstandsbegehren in der Sache OG Z 26 3.