Allerdings hat das Bundesgericht im Hinblick auf die reiche Kasuistik zur Prüfung der Vorbefassung auch ausdrücklich betont, dass die für den Strafprozess entwickelte Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf das zivilprozessuale Verfahren übertragen werden kann: «Im Gegensatz zum Strafverfahren wird der Zivilprozess vor ein und demselben staatlichen Organ – dem Gericht – eröffnet, nach der Verhandlungsmaxime durchgeführt und (meistens durch Urteil) beendet. Mehrfache Funktionen des Zivilrichters, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, begründen daher für sich allein nicht ohne weiteres einen Ausstandsgrund (BGE 131 I 113 E. 3.6;