Wesentlich ist dabei, welche Fragen in den verschiedenen Verfahren zu entscheiden sind bzw. waren. Zu beachten ist auch der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den verschiedenen Verfahren stellenden Rechtsfragen (OG Zug BZ 2024 70 vom 22.10.2024 E. 3.1). Schliesslich ist massgebend, mit welcher Bestimmtheit sich die Gerichtsperson bei ihrer ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGer 2D_18/2023 vom 05.03.2024 E. 5.3.1).