2.4 Ob eine unzulässige Vorbefassung vorliegt, ist daher in jedem Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen zu prüfen (BGer 5A_489/2017 vom 29.11.2017 E. 3.2; m.w.H. auf BGE 133 I 1 E. 6.2; BGE 126 I 68 E. 3c). Entscheidend ist «ob in den verschiedenen Verfahrensabschnitten, bei denen der Richter mitgewirkt hat, eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage geprüft wurde» (BGer 5A_489/2017 vom 29.11.2017 E. 3.2; BGE 117 Ia 157 E. 2a, mit Hinweis auf BGE 116 Ia 34 E. 3a). Wesentlich ist dabei, welche Fragen in den verschiedenen Verfahren zu entscheiden sind bzw. waren.