2.3.4 Die Frage, in welchen konkreten Fällen die Vorbefassung eine Pflicht zum Ausstand begründet, beantwortet das Bundesgericht nicht pauschal. Als Auslegungskriterium stellt es bei der Formulierung «in der gleichen Sache» unter anderem darauf ab, ob zwischen den Verfahren ein «enger Zusammenhang» bestand oder nicht (BGer 6F_29/2014 vom 17.02.2015 E. 3.4.2; siehe auch: BGer 2C_755/2008 vom 07.01.2009 E. 3.1.1). Bei Konstellationen mit «engem Zusammenhang» kann eine Vorbefassung zusätzlich unter dem Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO geprüft werden (OG Zürich NG240005- O/U vom 11.03.2025 E. 3.2.5).