Schliesslich genügt die blosse Zugehörigkeit zur Vorinstanz zum damaligen Verfahrenszeitpunkt für sich genommen ebenfalls nicht, um einen Ausstand zu begründen, soweit im Einzelfall keine konkrete Möglichkeit für eine direkte Mitwirkung oder zumindest bestimmte Anhaltspunkte eines informellen Austauschs in der Sache bestehen (BGE 117 Ia 157 E. 2b). Jede Konstellation, bei der eine Gerichtsperson mit der Sache in unterschiedlichen Verfahren oder im vom Verfahrensrecht klar getrennten Verfahrensabschnitten befasst war, ist als konkreter Einzelfall zu untersuchen.